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Channel: Kommentare zu: Mauerwerkstrocknung mit Magnetokinese: Verbrauchertäuschung!
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Von: Micha:1978

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Gibt doch schon sehr schöne Urteile. Fragt sich halt immer wie sie umgesetzt werden bzw. ob jemand gegen unlauteres Verhalten klagt. Habe gerade ein sehr schönes Beispiel aus 2013 gefunden:

LG Karlsruhe 1. Kammer für Handelssachen
Aktenzeichen 13 O 104/12 KfH I

1. Wirbt ein Unternehmen in seinem Internetauftritt und in Printmedien für seine homöopathischen Arzneimittel (hier: Dr. Schüßler-Salze) mit der Abbildung einer bekannten Schauspielerin in Ich-Form mit dem Slogan “für die Balance zwischen Beruf und Familie bin ich selbst verantwortlich”, so handelt es sich um die unzulässige Werbung mit einer Person, die aufgrund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen kann. Dies verstößt nicht nur gegen § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWG in der Fassung vom 19. Oktober 2012 sondern auch gegen § 11 Nr. 11 HWG in der Fassung vom 13. Dezember 2001.(Rn.17)

2. Dabei reicht es aus, dass die in der werblichen Anpreisung enthaltene Aussage geeignet ist, bei ihren Adressaten eine den Arzneimittelverbrauch anregende Wirkung zu erzeugen. Eine auf ein bestimmtes Krankheitsbild bezogene konkrete Handlungsempfehlung ist nicht erforderlich.(Rn.21)

Ich denke mal der Tenor reicht^^ Und scheint auch noch was anhängig zu sein.


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